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Geprüfter Polier - Fachrichtung Hochbau inkl. Ausbildereignungsprüfung

Zielstellung

Ziel des Lehrgangs ist die Vorbereitung auf die Prüfung zum Geprüften Polier. Die Prüfung ist der Nachweis zur Befähigung, Prozesse im Hochbau organisieren und überwachen und die hierfür erforderlichen Fach- und Führungsaufgaben übernehmen zu können.

Der Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier erfolgt in 2 Stufen:

  1. Stufe: Werkpolier
  2. Stufe: Geprüfter Polier inkl. Ausbildereignung

Die fachliche Vorbereitung auf die Prüfungen in vorgenannten Stufen erfolgt in getrennten Lehrgängen (Werkpolier sowie Geprüfter Polier). Diese sind aufeinander abgestimmt und entsprechen den Rahmenplänen für Vorbereitungslehrgänge zum jeweiligen Fortbildungsabschluss.

Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, die folgenden im Zusammenhang stehenden Aufgaben als Führungskraft bei Baustellenplanung und Bauausführung unter Berücksichtigung insbesondere betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen wahrzunehmen:

  1. Planen, Einrichten, Vorhalten und Auflösen der Baustelle,
  2. Planen, Organisieren, Überwachen und Dokumentieren des Bauprozesses im Hochbau auch unter Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer und sozialer Aspekte der Nachhaltigkeit, durch Einsatz von Arbeitskräften, Betriebsmitteln und Materialien  zur Erstellung einer vertraglich vereinbarten Bauleistung; Steuern der Logistik von Bauabläufen,
  3. Sicherstellen einer reibungslosen Zusammenarbeit mit den am Bau Beteiligten,
  4. Überwachen von Arbeitsleistungen; Gewährleisten störungsfreier und termingerechter Arbeit,
  5. Umsetzen und Mitgestalten des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems; Kontrollieren der Qualität von Bauleistungen,
  6. Sicherstellen von Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit sowie des Umwelt- und Gesundheitsschutzes; Abstimmen mit den jeweils im Betrieb zuständigen Personen, Stellen und Behörden; Fördern des Sicherheitsbewusstseins von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
  7. Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und Fördern ihrer beruflichen Entwicklung,
  8. Wahrnehmen der Ausbildungsverantwortung auf Baustellen,
  9. Kommunizieren mit den am Bau Beteiligten, insbesondere mit Auftraggebern und Behörden,
  10. Fördern der Kommunikation und Kooperation; Anwenden von Methoden der Konfliktlösung.

Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Polier“ oder „Geprüfte Polierin“. Der Abschluss entspricht dem Niveau 6 im Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR).

Inhalt

  • Baubetrieb (120 Ustd.)
    • Mitwirken bei der Baustellenvorbereitung auch unter Anwendung rechnergestützter Systeme zur Festlegung von Einzelheiten in der Bauausführung
    • Einrichten einer Baustelle, insbesondere unter Berücksichtigung der Zeitplanung, der Arbeitsvorbereitung, der Baustellenorganisation und -sicherung, des wirtschaftlichen Personal- und Betriebsmitteleinsatzes sowie der Lagerung von Baustoffen
    • Übernehmen einer in Betrieb befindlichen Baustelle, insbesondere Feststellen des technischen, wirtschaftlichen und terminlichen Ist-Zustandes; Sichern der Fortführung laufender Einzelmaßnahmen einschließlich der Dokumentation
    • Koordinieren, Kontrollieren und Überwachen des Arbeitsablaufes sowie der Bauausführung, insbesondere unter Berücksichtigung der Terminplanung, der Quantität und Qualität der Baumaterialien sowie der technologischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Belange
    • Auflösen einer Baustelle, insbesondere Erfassen der für die Bauabrechnung wichtigen Angaben, Organisieren des Abtransportes der Baubetriebsmittel
    • Sicherstellen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes sowie der Unfallverhütung
    • Dokumentieren des täglichen Baufortschritts, insbesondere der Vorkommnisse sowie der geleisteten Arbeitszeit, Erkennen und Erfassen der für die Bauabrechnung wichtigen einzelnen Arbeitsgänge
    • Planen, Koordinieren und Realisieren von Qualitätssicherungsmaßnahmen unter Beachtung des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems
    • Präsentieren und Vertreten von Konzeptionen, Lösungen und getroffenen Entscheidungen; auch gegenüber Dritten
    • Erkennen und Beurteilen von auf die Baustelle bezogenen betriebswirtschaftlichen Zusammenhängen und Einleiten sowie Überwachen von Maßnahmen
    • Anwenden von auf die Baustelle bezogenen Gesetzen, Vorschriften und Normen

 

  • Bautechnik (120 Ustd.)
    • Prüfen von Bauzeichnungen, Materiallisten und Montageanweisungen auf Plausibilität; diese für die Ausführung erläutern und ergänzen; Anwenden von rechnergestützten Systemen
    • Beurteilen von Arten und Eigenschaften von Baustoffen, Bauhilfsstoffen und Betriebsmitteln sowie Zuordnen zu Verwendungszwecken
    • Organisieren des Materialeingangs, der Lagerung, des Transportes, der Be- und Verarbeitung sowie der Entsorgung von Bau- und Bauhilfsstoffen
    • Anordnen und Kontrollieren der Herstellung von Baugruben und Gräben, Gründungen und Unterfangungen sowie deren Sicherungen
    • Aufnehmen von Bauwerken im Bestand, Rückbau von Bauwerken und Bauteilen unter Berücksichtigung von Sicherungs-, Schutz- und Entsorgungsmaßnahmen
    • Beurteilen von Umbau-, Sanierungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnamen von Bauwerken unter Berücksichtigung energetischer Anforderungen
    • Anwenden von Methoden der Lage- und Höhenmessungen und Auswerten von Messprotokollen, auch mit rechnergestützten Systemen
    • Beurteilen von Konstruktionen für Bauteile und Bauwerke aus natürlichen und künstlichen Steinen, aus Beton und Stahlbeton, aus Holz und Holzwerkstoffen sowie aus Baustahl unter Berücksichtigung von Schnittstellen, Unterscheiden von  Tragwerkssystemen und Durchführen von Plausibilitätsprüfungen
    • Beurteilen von Konstruktionen für den Ausbau, insbesondere vorgefertigter Bauteile und Elemente, Estriche, Bekleidungen, Trockenbaukonstruktionen, Einbauteile, Treppenkonstruktionen, unter Berücksichtigung der Schnittstellen
    • Auswählen und Bewerten von Holz- und Stahlkonstruktionen für den Wand-, Decken- und Dachbereich unter Berücksichtigung bauphysikalischer und statischer Anforderungen
    • Anordnen und Kontrollieren der Herstellung von Bauwerksabdichtungen, Bauwerks- und Grundstücksentwässerungen sowie Dränungen
    • Entwickeln und Begründen von Lösungen für Konstruktionsdetails hinsichtlich des Wärme-, Kälte-, Feuchte-, Schall- und Brandschutzes
    • Beurteilen der Luft- und Winddichtigkeit von Bauteilen und Bauwerken

 

  • Mitarbeiterführung und Personalmanagement (80 Ustd.)
    • „Personalplanung und -auswahl“
      • Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personal- und Ausbildungsbedarfs; Erstellen von Anforderungsprofilen
      • Vorbereiten und Durchführen von Personalauswahlgesprächen
      • Auswählen sowie Mitwirken bei der Einstellung von Mitarbeitern und Auszubildenden
    • „Mitarbeiter- und Teamführung“
      • Beurteilen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
      • Führen von Arbeitsgruppen; Anwenden von Führungsmethoden zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen von Konflikten auf der Baustelle
      • Motivieren der Mitarbeiter zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben
      • Fördern interkultureller Kompetenzen
    • „Qualifizierung“
      • Beurteilen, Beraten und Fördern der beruflichen Entwicklung des Einzelnen unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten
      • Erstellen von Einarbeitungs- und Qualifizierungskonzepten, Unterstützen bei Lernschwierigkeiten
      • Planen, Organisieren und Durchführen von Qualifizierungsmaßnahmen und Praktika, Einarbeiten neuer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
      • Anwenden von Methoden der Unterweisung
      • Zusammenarbeiten mit zuständigen Stellen und Bildungseinrichtungen, Vorbereiten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auf Prüfungen und den Erwerb von Qualifikationsnachweisen
    • „Arbeitsrecht“
      • Anwenden des Betriebsverfassungsgesetzes, des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung und des Tarifrechts
      • Anwenden von Arbeits- und Gesundheitsschutzbestimmungen, des Arbeitszeitgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes
      • Anwenden von Vorschriften des Sozialversicherungsrechts
      • Anwenden von Rechtsbestimmungen beim Personaleinsatz von Fremdfirmen, insbesondere des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
      • Mitwirken beim Beenden von Arbeitsverhältnissen und Erstellen von Zeugnissen

 

  • AEVO (90 Ustd.)
    •     Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
    •     Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,
    •     Ausbildung durchführen und
    •     Ausbildung abschließen

Der Nachweis der bestandenen Ausbildereignungsprüfung (AEVO) ist zwingend für die Prüfungszulassung zum Geprüften Polier.

Zielgruppe

Werkpoliere, Bauunternehmen, Unternehmen

Zugangsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung zum Geprüften Polier/Geprüften Polierin ist zuzulassen, wer 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der dem Bereich der Bauwirtschaft zugeordnet werden kann, und danach eine einschlägige Berufspraxis, die unter Anrechnung der in der Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf vorgeschriebenen Ausbildungsdauer mindestens fünf Jahre beträgt, oder 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine einschlägige Berufspraxis, die unter Anrechnung der in der Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf vorgeschriebenen Ausbildungsdauer mindestens sechs Jahre beträgt, oder 3. eine mindestens sechsjährige einschlägige Berufspraxis nachweist. (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Poliers oder einer Geprüften Polierin im Sinne des § 1 Absatz 2 und 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin haben und die Qualifikationen eines Werkpoliers oder einer Werkpolierin nach Anlage 1 oder eine andere fachlich und nach Breite und Tiefe entsprechende Qualifikation beinhalten. (3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

8948

06.01.2025 - 21.03.2025 Dresden

Gebühren

  • 4.517,00 €
  • zzgl. Prüfungsgebühr

Ansprechpartner

Mario Sachse

Bereichsleiter Weiterbildung

ÜAZ Dresden
0351 20272-35
m.sachse@bau-bildung.de

Weitere Termin/e

auf Anfrage  Glauchau